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Homosexuelle Frauen und Männer: verfolgt – verschwiegen – vergessenLesbischsein als zusätzlicher oder verschärfender Haftgrund |
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Jenny Schermann fand durch den Euthanasie-Arzt Friedrich Mennecke den Tod. Urteilsbegründung für ihre Inhaftierung: Jenny Schermann, geb. 19. 02. 1912, Frankfurt am Main, ledig, Verkäuferin in Frankfurt. Triebhafte Lesbierin, verkehrte nur in solchen Lokalen. Vermied den Namen "Sara". Staatenlose Jüdin. In den Zugangslisten des Frauen-KZ Ravensbrück sind am 30. 11. 1940 Elli Smula (26 Jahre) und Margarete Rosenberg (30 Jahre) verzeichnet. Als Haftgrund wurde bei beiden „politisch“ mit dem Zusatz "lesbisch" angegeben. Nach ihrer Entlassung 1938 verliert sich ihre Spur. Die Berlinerin Elsa Conrad wurde von einer Bekannten denunziert. Sie wurde 1935 vom Berliner Sondergericht wegen "Beleidigung der Reichsregierung" zu 15 Monaten Gefängnis verurteilt. Vor Ablauf ihrer Haftstrafe wurde sie von der Gestapo in das Frauen-KZ Moringen eingewiesen. Die Begründung im Schutzhaftbefehl lautet: "Else Conrad hat sich öffentlich als Arierin ausgegeben und den Führer und andere Regierungsmitglieder in gemeiner Weise beschimpft." Weiter sei "sie lesbisch veranlagt" und habe "Verhältnisse zu lesbisch veranlagten Frauen". Helene G. aus Schleswig-Holstein war Luftwaffenhelferin in Oslo. In der Luftwaffenunterkunft lebte sie mit ihrer Freundin zusammen. Als sich Helene G. die Zudringlichkeiten eines Vorgesetzten nicht gefallen ließ, kamen beide Frauen in Haft. Sie wurde in den letzten Kriegsmonaten unter dem Vorwurf der Wehrkraftzersetzung verurteilt. |
"Die weibliche Homosexualität ist grundsätzlich als ein strafbares Verhalten anzusehen, da sie geeignet ist, blutsmäßige Werte zu zersetzen, die Frau ihrem völkischen Pflichtenkreis zu entziehen. Die besonderen gegenwärtigen Verhältnisse, vor allem der große Verlust von Männern im Weltkrieg und die dadurch bedingten geringen Heiratsaussichten der Frau, lassen indessen eine strafrechtliche Verfolgung der lesbischen Liebe nicht für geeignet erscheinen. Die Einführung einer Strafbestimmung muß auf den Zeitpunkt verschoben werden, da die weibliche Homosexualität in ihrem größten Umfang nicht mehr reine Ersatzhandlung, sondern innere Haltungslosigkeit ist." aus: |
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Verurteilungen nach § 175 |
Lesbische Frauen wurden zwar nicht offiziell durch den Paragraphen
175 kriminalisiert, wie die Statistik darlegt, schützte |
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